Satzung

Turn- und Sportverein Gernlinden e.V.

  1. Name, Sitz, Rechtsform des Vereins, Vereinsfarben
  2. Zweck des Vereins
  3. Geschäftsjahr
  4. Finanzierung, Beiträge, Finanzordnung
  5. Mitgliedschaft
  6. Organe des Vereins
  7. Eigentums- und Besitzverhältnisse
  8. Abteilungen
  9. Formale Bestimmungen, Auslegungs- und Entscheidungsgrundsätze
  10. Ehrungen, Auszeichnungen
  11. Änderung und Ergänzung der Satzung, Abteilungssatzungen, Ordnungen
  12. Auflösung des Vereins
  13. Schlußbestimmungen
  14. Ehrenordnung

Stand: 06.Dezember 1995

Bestätigt vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 04.04.1996.

  1. Name, Sitz, Rechtsform des Vereins, Vereinsfarben

1.1       Der Verein ist 1946 in Gernlinden gegründet worden und führt den Namen:

Turn- und Sportverein Gernlinden

1.2       Der Verein hat seinen Sitz in Gernlinden.

1.3       Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck unter der Nummer 133 eingetragen.

1.4       Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Fachverbände.

1.5       Die Vereinsfarben sind blau/weiss.

  1. Zweck des Vereines

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ” steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.

2.2       In Verfolgung dieses Zweckes

– pflegt und fördert er den Amateursport und die Durchführung eines geregelten Sportbetriebes   entsprechend geltender Bestimmungen

– erzieht die Mitglieder und insbesondere die Jugend zu sportlicher Disziplin und fördert die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder

– fördert die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern

– führt Versammlungen, Vorträge und Kurse durch und hält sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen ab.

2.3       Der Vereins- und Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Pflege von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.4       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden.

2.5       Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Finanzierung, Beiträge, Finanzordnung

4.1       Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel   werden durch folgende Einnahmen abgedeckt:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Aufnahmegebühren
  • Spenden, Zuschüsse
  • Einnahmen aus Vermögensverwaltung
  • sonstige Einnahmen (Eintrittsgelder, Startgebühren usw.)

4.2       Der monatliche Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

Dieser Betrag ist der Grundbeitrag für die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.

4.3       Die außerordentlichen Beiträge (Sonderbeitrag), in den einzelnen Abteilungen, werden von der Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilung festgelegt. Der Beschluß ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Gesamtvorstandes wirksam.

Die Aufnahmegebühr wird nach Anhörung des Vereinsausschusses von der Vorstandschaft festgelegt.

4.4       Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen bedingt auch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wie folgt, sofern das Mitglied das 18.Lebensjahr vollendet hat.

– Grundbeitrag in voller Höhe, gemäß Ziffer 4.2, für die erste Abteilung,

– Grundbeitrag in halber Höhe in allen weiteren Abteilungen, in die das Mitglied eintritt, zuzüglich eines eventuell anfallenden Sonderbeitrages.

– Kinder und Jugendliche zahlen pro Abteilung einen geringeren Beitrag, der samt dem Abrechungsmodus von der Delegiertenversammlung festzulegen ist.

4.5       Die Delegiertenversammlung kann beschließen, daß Familien mit zwei oder mehreren Kindern, sofern alle Familienangehörigen Vereinsmitglieder sind, einen günstigeren Familienbeitrag zu

entrichten haben.

Die Beiträge an die Abteilungen gem. Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4 bleiben hiervon unberührt.

Von der Delegiertenversammlung kann auch ein günstigerer Mitgliedsbeitrag für Rentner beschlossen werden.

4.6       Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich im voraus und spesenfrei für den Verein per Einzugsermächtigung abgebucht.

Lastschrift- und sonstige Gebühren, die bei der Erhebung des Mitgliedsbeitrages anfallen, hat der betreffende Beitragszahler dem Verein zu erstatten.

4.7       Die Beitragszahlung erfolgt auf ein zentrales Konto des TSV. Jede Abteilung hat zu Beginn des Kalenderjahres einen Finanzierungsplan der Vorstandschaft vorzulegen, der die errechneten Einnahmen und Ausgaben enthalten muß.

Die im Finanzierungsplan aufgeführten Positionen müssen dem Vereinszweck (gemäß 2.2) entsprechen.

Von den Abteilungen kann maximal der Grundbeitrag in halber Höhe zum Ausgleich der Finanzierung eingeplant werden.

Der von der Vorstandschaft genehmigte Finanzierungsbetrag wird in zwei Halbjahresraten (Januar und Juli) zu je 50% ausbezahlt. Sonderbeiträge werden an die jeweilige Abteilung weitergeleitet.

4.8       Die Abteilungen haben mit dem Vereinskassier bis spätestens 31.Januar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres über die Mitgliedsbeiträge und die sonstigen Einnahmen der Abteilung abzurechnen.

Zur Abrechnung sind sämtliche Belege vorzulegen.

Die Leiter und Kassiere der Abteilungen sind für die Einhaltung dieser Frist verantwortlich.

Schäden oder Nachteile aus Nichteinhaltung dieser Frist oder nicht ordnungsgemäßer Abrechnung haben sie uneingeschränkt zu übernehmen.

4.9       Alle Abteilungskassen sind Bestandteil der Vereinshauptkasse und unterliegen somit der Prüf- und Kontrollpflicht des Vereinskassiers, entsprechend der satzungsgemäßen Bestimmungen und der vom

Gesamtvorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.

4.10     Sämtliche Einnahmen dürfen nur für Zwecke gemäß Ziffer 2.2 dieser Satzung verwendet werden.

  1. Mitgliedschaft

5.1       Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

5.2       Für den Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Der Beitritt ist jeweils nur zum 01. eines Monats möglich. Bei Minderjährigen muß die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters  schriftlich vorliegen. Mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters auf dem Aufnahmeantrag ist die Zustimmung erteilt.

Der formelle Aufnahmeantrag ist jeweils an die Abteilung zu richten, zu der das Mitglied beitreten will.

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist von der jeweiligen Abteilungsleitung unverzüglich, jedoch innerhalb einer Woche, dem Vorstand zuzuleiten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Namens- und Adressenänderung unverzüglich und ohne Aufforderung dem Verein mitzuteilen.

5.3       Die endgültige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der, auch auf Antrag von Abteilungen, eine zeitlich begrenzte Aufnahmesperre erlassen und diese auch widerrufen kann.

5.4       Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht zur Berufung an den Vereinsausschuß. Jede Ablehnung muß schriftlich begründet werden.

Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist unwiderruflich.

5.5       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

5.6       Der Austritt ist jeweils nur schriftlich zum Ende des ersten Halbjahres (30.06.) oder des zweiten  Halbjahres (31.12.) möglich, wobei die schriftliche Austrittserklärung mindestens 1 Monat vor dem Austrittstermin dem Verein vorliegen muß.

5.7       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand unter Beiziehung der Vereinsausschußmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden:

– wegen erheblichen Verstoßes gegen oder wegen erheblicher Nichterfüllung von satzungsgemäßen Verpflichtungen

– wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines

– wegen groben und unsportlichen Verhaltens

– wegen unehrenhafter Handlungen.

5.8       Gegen den Ausschlußbeschluß ist eine Anfechtung zur ordentlichen Delegiertenversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

5.9       Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Wiederaufnahme ist frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit des Ausschlusses möglich.

5.10     Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Organe des Vereines oder der Abteilungen verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen der Maßregelung getroffen werden:

– Verweis

– angemessene Geldbuße bis zum zweifachen Jahresbeitrag der zugehörigen Abteilung

– zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines oder an Veranstaltungen der Fachverbände, denen der Verein angehört.

5.11     Gegen eine Maßnahme nach Ziffer 5.10 ist eine Berufung des Mitgliedes nicht möglich.

5.12     Ein Beschluß nach Ziffer 5.7 und 5.10 ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.

  1. Organe des Vereins

6.1       Organe des Vereins sind:

– die Delegiertenversammlung

– der Gesamtvorstand (auch Vorstand oder Vorstandschaft genannt)

– der geschäftsführende Vorstand

– der Vereinsausschuß

– die Abteilungsleitungen

– die Kassenrevisoren

6.2       Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus der amtierenden Vorstandschaft, den gewählten Delegierten der einzelnen Abteilungen, den gewählten Abteilungsleitungen (je Abteilungsleitung maximal 3 Personen: Abteilungsleiter, Abteilungskassier und Abteilungsjugendleiter oder deren gewählte Vertreter), der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden zusammen. Nur die Mitglieder der Delegiertenversammlung haben Sitz- und Stimmrecht. Jeder Angehörige der Delegiertenversammlung hat nur 1 Stimme, auch wenn er mehrere Ämter bekleidet oder mehreren

Abteilungen angehört.

Der Delegiertenversammlung können auch weitere Vereinsmitglieder beiwohnen, sie haben jedoch kein Sitz- und Stimmrecht.

6.21     Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

6.22     Sie muß jedes Jahr und nach Möglichkeit bis Ende des ersten Quartals des Jahres einberufen werden.

6.23     Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist  einzuberufen, wenn dies der Gesamtvorstand beschließt oder wenn dies ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt hat.

6,24     Die Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) und der außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.

Die Delegierten erhalten die Einladung durch den Vorstand.

Die Mitglieder werden durch öffentliche Bekanntgabe eingeladen.

6.25     Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muß enthalten:

– Bericht des Vorstandes

– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahl)

– Berichte der Abteilungsleiter

– Wahlen, soweit diese erforderlich sind

– Beschlußfassung über vorliegende Anträge

– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit erforderlich.

6.26     Anträge können gestellt werden von:

– den Mitgliedern

– dem geschäftsführenden Vorstand und vom Gesamtvorstand

– den Abteilungen

– den Ausschüssen.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Delegiertenversammlung nur beschlossen werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind.

Anträge dürfen nicht gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen!

Später eingehende oder in der Delegiertenversammlung gestellte zulässige Anträge dürfen beschlußmäßig nur behandelt werden,  wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern der Delegiertenversammlung beschlußmäßig bejaht wird und damit der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.

6.27     Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Delegiertenversammlung. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das am Tag der Versammlung das 18.Lebensjahr vollendet hat.

6.28     Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung hierzu nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

6.29     Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen und durch Handzeichen oder per Stimmkarte durchgeführt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur nach Mehrheitsbeschluß der Versammlungsteilnehmer.

6.30     Die Delegiertenversammlung beschließt, in welcher Höhe der Gesamtvorstand, der geschäftsführende Vorstand sowie der 1. und 2. Vorsitzende im einzelnen über finanzielle Mittel verfügen können und in welchem Umfang Grundstückstransaktionen vom Gesamtvorstand vorgenommen werden dürfen.

6.3       Der Gesamtvorstand

6.31     Er besteht aus 1., 2. und 3.Vorsitzenden, aus dem Vereinskassier und dem Vereinsjugendleiter.

6.32     Der Gesamtvorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er leitet den Verein.

Zu seinen Aufgaben gehören:

– die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen

– die Führung der Geschäfte und die Wahrnehmung der Interessen des Vereins

– die Aufnahme, der Ausschluß und die Maßregelung der Mitglieder

6.33     Den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. und 2. Vorsitzende und der Vereinskassier.

Zur Vertretung des Vereines sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß bei Verhinderung eines Vorsitzenden oder des Vereinskassiers die übrigen Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.

6.34     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode müssen:

– der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Vereinskassier durch eine einzuberufende außerordentliche Delegiertenversammlung neu bestellt werden.

– der 3.Vorsitzende und der Vereinsjugendleiter innerhalb einer Monatsfrist vom Vereinsausschuß neu bestellt werden.

6.35     Der Gesamtvorstand beschließt eine Geschäftsordnung mit Festlegung der verschiedenen Aufgabenbereiche und Zeichnungsbefugnisse seiner Gesamtvorstandsmitglieder.

6.36     Der Gesamtvorstand wird zu seinen Sitzungen vom 1.Vorsitzenden einberufen, der die Sitzungen und Versammlungen leitet. In dringenden Fällen kann von jedem Vorstandsmitglied zur Sitzung einberufen werden.

Die Tagesordnung einer Gesamtvorstandssitzung muß vorher nicht mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Gesamtvorstand kann den Vereinsausschuß zur Beratung und Beschlußfassung hinzuziehen.

6.37     Der Gesamtvorstand ist berechtigt, der Delegiertenversammlung Vorschläge zur Wahl eines neuen Vorstandes zu machen.

6.4       Geschäftsführender Vorstand

6.41     Der geschäftsführende Vorstand (siehe 6.33) ist für Aufgaben zuständig, die wegen ihrer Dringlichkeit umgehend erledigt werden müssen.

Hierunter fallen insbesondere:

– Maßnahmen zur Instandhaltung vereinseigener Anlagen

– Bearbeitung von Vorgängen, die durch behördliche Maßnahmen veranlaßt sind

– Einleitung gerichtlicher und außergerichtlicher Schritte zur Sicherung von Ansprüchen des Vereins gegen Dritte und Mitglieder

– Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

6.42     Er erledigt ferner alle Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht erforderlich sind.

6.43     Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes von diesem laufend zu unterrichten.

6.5       Vereinsausschuß

6.51     Dem Vereinsausschuß gehören an:

– die Mitglieder des Gesamtvorstandes

– die Leiter, Kassiere und Jugendleiter der Abteilungen oder deren gewählte Vertreter.

5.52     Er ist zuständig für die Organisation aller Veranstaltungen des Verein auf sportlicher und gesellschaftlicher Ebene.

5.53     Durch die Delegiertenversammlung können ihm ohne Änderung der Satzung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese die Kompetenzen des Vorstandes nicht beschneiden.

6.6       Abteilungsleitungen

6.61     Sie werden gebildet aus dem Leiter der Abteilung, dem Kassier, dem Jugendleiter und ihren Stellvertretern.

6.62     Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für deren Einberufung gelten die Ziffern 6.22 bis 6.29 entsprechend.

6.63     Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Gesamtvorstand des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Hieraus ergeben sich folgende Verpflichtungen:

– unverzügliche Weiterleitung von Ein- und Austrittserklärungen der Mitglieder binnen Wochenfrist an den geschäftsführenden Vorstand

– sofortige Meldung über Personen und Sachschäden

– Abwicklung des abteilungsinternen Sport-, Verbandsspiel und Trainingsbetriebes

– Einhebung von rückständigen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie der laufenden Spiel- und Veranstaltungseinnahmen.

– Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben mit dem Vereinskassier, Ziffer 4.7 der Satzung gilt entsprechend.

6.64     Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Mitgliedern der Abteilung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen und sportlichen Funktion weisungsberechtigt.

6.65     Verstoßen Mitglieder der Abteilungsleitung gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder gegen die in 6.63 genannten Pflichten, so können Maßnahmen entsprechend 5.7 bis 5.12 ergriffen werden.

Ferner kann das bekleidete Amt auf unbestimmte Dauer von der Vorstandschaft entzogen werden.

6.7       Kassenrevisoren

6.71     Sie werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

6.72     Zu Kassenrevisoren müssen mindestens zwei Vereinsmitglieder bestellt werden. Diese prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor jeder Jahreshauptversammlung, die Kassenbücher und die Kasse des Vereins auf ihre Richtigkeit.

Die Kassenrevisoren haben während des Geschäftsjahres, nach Vereinbarung mit dem Vereinskassier, jederzeit die Möglichkeit, Einsicht in die Kassenunterlagen zu nehmen. Die Revisoren geben ihren Bericht über die Prüfung der Kasse auf der Jahreshauptversammlung ab.

  1. Eigentums- und Besitzverhältnisse des Vereins

7.1       Der Verein ist durch Pachtvertrag Besitzer mehrerer Grundstücke, auf welchen sich die Sportanlagen und das Vereinsheim des Vereins befinden.

Der Verein ist alleiniger Eigentümer der Sport- und baulichen Anlagen samt Einrichtungsgegenständen, Sport- und Pflegegeräten für Außenanlagen.

Der Verein ist ferner alleiniger Eigentümer sämtlicher der im Besitz der Abteilungen befindlichen Sportgeräte.

Weder einem Mitglied des Vereins noch einer Abteilung steht ein Eigentumsrecht in irgendeiner Form an den Sportanlagen, Baulichkeiten und Gegenständen des Vereins zu.

Desgleichen hat auch kein Mitglied oder eine Abteilung des Vereines einen Aussonderungsanspruch an Baulichkeiten oder Gegenständen beweglicher oder unbeweglicher Art.

  1. Abteilungen

8.1       Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen derzeit folgende Abteilungen:

Fußball – Tischtennis – Gymnastik – Ringen – Tennis – Fischen – Bergsport – Stockschützen – Kegeln

8.2       Weitere Abteilungen können im Bedarfsfall auf Antrag oder durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet werden.

8.3       Abteilungsversammlungen sollen nach Bedarf, müssen aber mindestens im Abstand von 2 Jahren einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die jeweilige Abteilungsleitung (siehe 6.6).

Die einzelnen Abteilungen wählen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Turnus von 2 Jahren, die Abteilungsleitung und die Delegierten der Abteilung.

Anzahl der Delegierten:

Jede Abteilung wählt pro vollendete 40 Mitglieder eine/n (1) Delegierte/n.

Bei den Abteilung mit Jugendlichen kann statt einem erwachsenen Delegierten auch ein (1) Jugendlicher im Alter von 16 bis 18 Jahren als Delegierter (Jugendvertreter) gewählt werden.

Hat eine Abteilung weniger als 40 Mitglieder, so hat sie einen Delegierten zu wählen.

Ferner kann jede Abteilung bis zu 5 Ersatzdelegierte wählen.

Die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten sind der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.

Für die Anzahl der zu wählenden und zugelassenen Delegierten ist einzig und allein die BLSV-Bestandserhebung des Vereins im jeweils aktuellen Kalenderjahr entscheidend.

8.4       Die Abteilungen können ausschließlich im Rahmen von Ziffer 4.7 der Satzung disponieren.

Alle anderen Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gesamtvorstandes des Vereins.

  1. Formale Bestimmungen, Auslegungs- und Entscheidungsgrundsätze

9.1       Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, des Vereinsausschusses, der Abteilungsleitungen, der Abteilungsversammlungen müssen schriftlich protokolliert werden.

Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Die Protokolle der Beschlüsse von Abteilungen und Abteilungsversammlungen sind dem Gesamtvorstand vorzulegen.

9.2       In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche Regelung oder Bestimmung trifft, ist so zu entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr bzw. im Sportbetrieb herrschenden Sitten es erfordern.

  1. Ehrungen, Auszeichnungen

10.1     Mitglieder des Vereins können für hervorragende Verdienste um den Verein vom Gesamtvorstand  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

10.2     Mitglieder, die langjährig dem Verein angehören oder sich durch besondere Verdienste hervorgehoben haben, können vom Gesamtvorstand durch Verleihung von Ehrennadeln und Urkunden geehrt werden.

Näheres hierzu regelt die Ehrenordnung, die im Jahre 1988 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

  1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, Abteilungssatzungen, Ordnungen

11.1     Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung können nur mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Delegiertenversammlung beschlossen werden.

11.2     Jede Abteilung kann einen eigenen Satzungsanhang mit Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beschließen.

Dieser abteilungsspezifische Satzungsanhang darf nicht gegen die Vereinssatzung verstoßen.

Tut er dies, so ist er in diesem Punkt ungültig.

Jede Abteilungssatzung regelt nur abteilungsspezifische Angelegenheiten.

Die Abteilungssatzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Der Verein gibt sich Ordnungen, insbesondere auch eine Jugendordnung.

Die Jugendordnung wird durch die Jugendversammlung beschlossen.

Diese Ordnungen dürfen weder gegen die Satzung noch gegen geltendes Recht oder amtliche Verordnungen verstoßen.

11.3     Für Änderungen und Ergänzungen gilt Ziffer 11.1 entsprechend.

  1. Auflösung des Vereines

12.1     Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn er weniger als 7 Mitglieder hat oder wenn er außerstande ist, seinen satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen.

12.2     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

12.3     Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt ” Auflösung des Vereins ” enthalten.

12.4     Die Einberufung einer solchen Delegiertenversammlung muß mit vierwöchiger Frist erfolgen, wenn dies

– der Gesamtvorstand mit einer 4/5 Mehrheit beschlossen hat

oder wenn dies

– von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung des Vereins durch Unterschrift gefordert wurde.

12.5     Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung des Vereines anwesend sind.

12.6     Die Auflösung des Vereines kann nur mit Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung muß namentlich durchgeführt werden.

  • Ist die Delegiertenversammlung gemäß Ziffer 12.5 nicht beschlußfähig, ist binnen 2 Wochen nach dieser Versammlung eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf die fehlende Beschlußfähigkeit der ersten Versammlung und auf die Beschlußfähigkeit dieser Versammlung hinzuweisen.

Die Bestimmung zu Ziffer 12.6 behält ihre Wirkung.

12.8     In der Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

Die Liquidatoren sind berechtigt für ihre Leistungen Honorar in angemessener Höhe samt Auslagenersatz zu verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten der Liquidationsmasse.

12.9     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Maisach, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung eines gemeinnützigen Sportvereins, im Sinne dieser Satzung, verwendet wird.

Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins.

Falls die Gemeinde Maisach die Übernahme des Vermögens ausschlägt  oder nicht im Sinne der vorgenannten Zweckbestimmung übernimmt soll dieses an den Bayerischen Landessportverband fallen, mit der gleichen Maßgabe zur Verwendung.

  1. Schlußbestimmung

13.1     Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung oder die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Amtsgericht in Fürstenfeldbruck, dem zuständigen Finanzamt und dem Bayerischen Landessportverband durch Übersendung eines Versammlungsprotokolls bekannt zu geben.

13.2     Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die Zweckbestimmung des Vereines und damit die Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

Hinweise:

Diese Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen des Vereins beschlossen.

Die letzte Änderung erfolgte durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 10.November 1995.

Die Ehrenordnung ist Bestandteil dieser Satzung und wurde als Anlage beigefügt.

Ehrenordnung

Der TSV Gernlinden gibt sich folgende Ehrenordung.

Mitglieder des TSV Gernlinden können durch die Vorstandschaft geehrt werden, wenn sie die in dieser Ehrenordnung enthaltenen Bedingungen erfüllen.

Geehrt werden Mitglieder für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft, für langjährige Tätigkeit in der Abteilungs- und Vereinsführung sowie für besondere Verdienste.

Auch Nichtmitglieder können geehrt werden, wenn sie sich durch besonders hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben.

Geehrt werden:

Mitglieder für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft:

15 Jahre, Ehrennadel in Bronze mit Urkunde

25 Jahre, Ehrennadel in Silber mit Urkunde

40 Jahre, Ehrennadel in Gold   mit Urkunde

Mitglieder für langjährige Tätigkeit in der Abteilungsleitung:

5 Jahre, kleine Ehrennadel mit Kranz in Bronze mit Urkunde

10 Jahre, kleine Ehrennadel mit Kranz in Silber mit Urkunde

15 Jahre, kleine Ehrennadel mit Kranz in Gold   mit Urkunde

Mitglieder für langjährige Tätigkeit in der Vorstandschaft:

5 Jahre, große Ehrennadel mit Kranz in Bronze mit Urkunde

10 Jahre, große Ehrennadel mit Kranz in Silber mit Urkunde

15 Jahre, große Ehrennadel mit Kranz in Gold  mit Urkunde

Auf Beschluß der Vorstandschaft können auch Ehrungen für

besondere Verdienste oder Leistungen ausgesprochen werden.

Hierüber und über die Art der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft.

Besonders verdiente Mitglieder oder Mitglieder die sich durch ganz besonders vorbildliche sportliche Leistungen über viele Jahre hervorgetan haben, können durch die Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind generell vom Vereinsbeitrag (Mitgliedsbeitrag) befreit.

Für besonders hervorragende Leistungen können ehemalige

Vorstandsmitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese

Auszeichnung kann maximal an 3 noch lebende Personen vergeben werden.

Ehrenvorsitzende sind von sämtlichen Vereinsbeiträgen befreit und haben Sitzrecht in sämtlichen Vorstands- und Vereinsausschußsitzungen.

Bewertung bei mehreren Vereinsämtern:

Hat ein Mitglied mehrere Vereinsämter bekleidet so sind diese wie folgt zu bewerten:

Bei zeitlicher Überlappung oder parallel ausgeübten Ämtern zählt nur die Anzahl der Kalenderjahre und nicht die Anzahl der einzelnen Amtsjahre.

Ehrungsvorschläge

Ehrungsvorschläge müssen schriftlich mit Begründung an die Vorstandschaft gerichtet werden.

Anträge auf Ehrung können von jedem satzungsgemäßen Vereinsorgan gestellt werden.

Entscheidung und Vollzug

Über besondere Ehrungen entscheidet jeweils die Vorstandschaft.

Die Ehrungen werden durch den ersten Vorsitzenden oder durch den beauftragten Vertreter vollzogen.

Verlust der Ehrenrechte

Bei satzungsgemäßem Vereinsausschluß oder durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gehen auch sämtliche Ehrungen und Ehrenrechte die durch den TSV verliehen wurden verloren!

Änderung der Ehrenordnung

Diese Ehrenordnung kann nur durch die  Delegiertenversammlung geändert werden.

Die Ehrenordnung wurde am 24.06.1988 von der Mitgliederversammlung  einstimmig beschlossen.