Leitfaden, Schutzvereinbarung Prävention sexualisierter Gewalt inkl. Selbstverpflichtung

Leitfaden
des TSV Gernlinden e.V. für
Prävention von (sexualisierter) Gewalt

Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesem Leitfaden explizit auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet. Die nachfolgende Bezeichnung des Übungsleiters ist geschlechtsneutral und ist für Trainer und Übungsleiter gleichermaßen zu verstehen.

Allgemein

Das vorliegende Schutzkonzept beschreibt die wichtigsten Handlungsfelder im Bereich Prävention sexualisierter und sonstiger Gewalt gegenüber Mitgliedern. Es beinhaltet zum einen allgemeine Themen wie die Klärung von Begriffen im Kontext der Prävention von sexualisierter Gewalt sowie die Kultur der Achtsamkeit innerhalb eines Vereins. Zum anderen bietet das Schutzkonzept allgemeine Verhaltensregeln, die dem Schutz insbesondere von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt dienen, darüber hinaus auch dem Schutz von Übungsleitern vor falscher Verdächtigung.

Die Erarbeitung eines funktionierenden Schutzkonzepts ist dabei kein festes Konstrukt, sondern vielmehr ein Prozess, der fortwährend aktualisiert und ggf. geänderten Gegebenheiten angepasst werden muss.

Was versteht man unter dem Begriff „sexualisierte Gewalt“?

„Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter / die Täterin nutzt dabei seine / ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“ (Definition des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs [UBSKM], 2019a)

Klärung von Begriffen

  • Grenzverstöße – zu nahekommen, Bloßstellungen, Vernachlässigung der Schamgrenzen, unangemessene Befragungen)
  • Seelische Gewalt – Demütigung, verbale Ausbrüche, unangemessene Ansprache
  • Übergriffe/Angriffe – massive und/oder regelmäßige Grenzverletzungen, körperliche und/oder psychische Attacken
  • Formen von Gewalt, die strafrechtlich relevant sind – sexuelle Gewalt, Handlungen oder Missbrauch

Kultur und Achtsamkeit

Der TSV Gernlinden begegnet allen Mitgliedern mit der gleichen Wertschätzung, unabhängig von Alter, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Sprache, Herkunft, Glaube, geschlechtlicher Orientierung, religiöser oder politischer Anschauung und ist somit offen für alle Menschen. In unserem Verein fördern wir eine vorurteilsfreie Begegnung von Menschen im Sport.

Auswahl unserer Übungsleiter

Alle Übungsleiter müssen in einem regelmäßigen Rhythmus ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Die Selbstverpflichtung zur Prävention sexualisierter Gewalt und die Schutzvereinbarung sind Bestandteile der Übungsleiterverträge. Sie Selbstverpflichtung ist von allen Übungsleitern zusammen mit den Verträgen zu unterschreiben.

Transparenz im Handeln

Wenn aus gutem Grund eine der Schutzvereinbarungen nicht eingehalten werden kann, muss dies mit mindestens einem anderen Übungsleiter oder der Vorstandschaft (je nach Thema) besprochen werden. Das Einvernehmen zwischen den Parteien ist nötig, um das angemessene und notwendige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung zu beschließen.

Notfallplan

Wenn ein Mitglied oder Übungsleiter  von Grenzüberschreitungen, Übergriffen oder sexualisierter Gewalt berichtet, Vermutungen oder einen konkreten Verdacht äußert, halte dich an folgende Schritte.

Allgemeine Beachtungsregeln

Ruhe bewahren und nichts überstürzen. Stelle weder eigene Nachforschungen an, noch suche den direkten Kontakt zu dem oder der Beschuldigten. Bringe nichts an die Öffentlichkeit, sondern hole dir dazu Hilfe und Unterstützung. Der Opferschutz steht dabei immer an erster Stelle.

Zuhören

Höre genau zu und mache keine Vorschläge, auch wenn das Opfer nicht die richtigen Worte findet. Signalisiere, dass es in Ordnung ist, darüber zu reden, was erlebt wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass zuerst nur ein kleiner Teil erzählt wird. Wenn die oder der Betroffene nicht mehr sprechen möchte, akzeptiere das und dränge nicht auf weitere Informationen. Glaube ihr oder ihm, nimm alles wertfrei auf und nehme das Erzählte ernst. Spiele nichts herunter.

Rat und Unterstützung einholen

Suche schnellstmöglich den Kontakt zu einer der Vertrauenspersonen des Vereins (s. u.- „Vertrauensperson“) und kläre mit ihm/ihr das weitere Vorgehen.

Selbstverpflichtung leitender Personen

Sowohl der Vorstand als auch unsere Übungsleiter sind sich ihrer Verantwortung bewusst. Jeder konkrete Verdachtsfall im Verein muss dem Vereinsvorsitzenden bzw. einem der Stellvertreter unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn den jeweiligen Vereinsebenen (Abteilungsleitern, Übungsleitern) ein Sachverhalt von Gewalt bekannt wird oder wenn ein Verdacht besteht, werden sie tätig. Der Schutz der Opfer hat bei jeder Handlung oberste Priorität.

Vertrauensperson

Bei konkreten Verdachtsfällen stehen derzeit unsere Vertrauenspersonen Christian Hauk, Hauptjugendleiter der TSV Gernlinden e.V. (christian.hauk@web.de / 0173-3496012) und Chy-Eun Sohn, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Kinder-, Jugend- und Familientherapeuthin (kontakt@chy-sohn.de / 0151-29099230)  jederzeit für ein Gespräch, Informationen oder auch Hilfe für das Opfer zur Verfügung. Die Vertrauensperson unterliegt dabei der Schweigepflicht und wird keine weiteren Schritte ohne Absprache, mit der sich offenbarenden Person unternehmen.

Schutzvereinbarung

zur Prävention sexualisierter Gewalt (PsG) im Sportverein

Diese Schutzvereinbarung regelt Situationen besonderer Nähe zwischen Verantwortlichen im Sportverein und anvertrauten Kindern und Jugendlichen (im Weiteren Sportlerinnen und Sportler genannt). Sie definiert, welches Verhalten erwünscht und welches unerwünscht ist, und ermöglicht daher, gezielter auf Verhaltensweisen zu achten und Verstöße anzusprechen.

Es wird immer Situationen geben, in denen sich Mitarbeitende nicht an die Vereinbarungen halten können. Diese Ausnahmen sollten jedoch erklärbar und vom Vorstand vertretbar sein (z.B. ein Sportler wird allein heimgefahren, weil alle anderen schon weg sind und der Übungsleiter von den Eltern darum gebeten wurde. Nötige Hilfeleistungen im Training, räumliche Enge in Umkleidekabinen).
Die folgenden Beispiele sind Verhaltensregeln und müssen situationsbedingt angepasst werden.

Es ist zu beachten, dass bei den angesprochenen Einwilligungen bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern auch die Einwilligung der Eltern einzuholen ist.

Schutzvereinbarungen im Sportverein

Sportbetrieb

  • Umkleideräume werden nur nach Klopfen und Aufforderung von Personen betreten, die mit dem Trainingsbetrieb nicht unmittelbar zu tun haben.
  • Notwendige Körperberührungen durch die Übungsleiterin oder den Übungsleiter für sportartspezifische Hilfestellungen, Grifftechniken, Vorzeigen einer Technik, unterstützende Führung bei technischen Bewegungsabläufen usw. nur mit dem Einverständnis der minderjährigen Sportlerin oder des minderjährigen Sportlers. Eltern werden im Vorfeld über Hilfemaßnahmen bei der Sportart informiert, soweit sie diese nicht bereits kennen.
  • Erwachsene wohnen nur dem Duschen bei, wenn dies mit den Eltern besprochen und zwingend notwendig ist.
  • Keine Besprechungen unter der Dusche oder während des Umziehens.
  • Bei Einzeltraining wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten.

Unternehmungen und Fahrten

  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind nicht mit einem Kind oder Jugendlichen allein in einem Raum (Zelt, Schlafraum, Aufenthaltsraum, Umkleide, Dusche, Sporthalle etc.).
    Eine solche Situation ist zu entschärfen z.B. durch:
    – weitere Betreuerin oder weiteren Betreuer hinzuziehen,
    – Tür nicht abschließen, offenlassen und
    – bei Verletzungen, sofern möglich, grundsätzlich eine zweite Betreuerin oder eine zweiten Betreuer, andere Kinder oder Jugendliche hinzuziehen.
  • Getrennte Zimmer bzw. Zelte für Übungsleiterinnen und Übungsleiter und anvertraute Sportlerinnen und Sportler z.B. bei Trainingslagern; wenn nicht anders möglich zwei Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Schlafraum.
  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter legen sich nicht zu Sportlerinnen und Sportler ins Bett.
  • Falls Unternehmungen mit einzelnen Sportlerinnen und Sportlern nötig sind, werden sie vorher angemeldet und begründet.
  • Keine Mitnahme von einzelnen Sportlerinnen und Sportlern im Auto.
  • Zutritt fremder Personen und auch Eltern bei Maßnahmen wie Ferienfreizeiten nicht zulassen.

Gespräche, Treffen und Beziehungsarbeit

  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter nehmen Sportlerinnen und Sportler nicht in ihren Privatbereich mit.
  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter machen einzelnen Kindern oder Jugendlichen keine Geschenke.
  • Bei vertraulichen Gesprächen gilt das Prinzip der offenen Tür bzw. der Sichtkontakt zu einer weiteren erwachsenen Person.
  • Klarheit im körperlichen Umgang miteinander: Körperkontakte nur in der „Öffentlichkeit“ der Gruppe.
  • Körperliche Kontakte zu Sportlerinnen und Sportlern (in den Arm nehmen, um zu trösten oder Mut zu machen) müssen von diesen erwünscht und gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
  • Keine Geheimnisse: Übungsleiterinnen und Übungsleiter teilen mit Sportlerinnen und Sportlern keine Geheimnisse. Alle Absprachen, die eine Übungsleiterin oder ein Übungsleiter mit einer Sportlerin oder einem Sportler trifft, können öffentlich gemacht werden. Eine Ausnahme liegt z.B. dann vor, wenn ein Sportler sich mit einem Problem dem Übungsleiter anvertraut.
  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter äußern keine sexistischen Bemerkungen und abwertenden Kommentare, auch nicht in Sozialen Medien, über Sportlerinnen und Sportler.
  • Sexualisierte Kommentare und sexualisiertes Verhalten in der Sportgruppe, auch über die Sozialen Medien, werden umgehend in der Sportgruppe thematisiert. Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter informiert nach Bedarf auch den Vereinsvorstand.

Digitale und soziale Medien

  • Es ist verboten, eine Person ohne deren Einwilligung an intimen Orten (z.B. Umkleide, Dusche, Schlafraum) zu fotografieren oder zu filmen. Auch mit Einwilligung sind Fotos an intimen Orten zu vermeiden.
  • Es ist verboten, Abbildungen (Fotos, Videos) von Teams im Kindersport oder auch einer einzelnen Person, ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, u.a. auch in privaten Messenger-Diensten (wie WhatsApp) oder Snapchat.
  • Aufnahmen von (einzelnen) Sportlerinnen und Sportlern dürfen nur mit deren Einwilligung und zu offiziellen Vereinszwecken (z.B. Mannschaftsfoto, Wettkämpfe, Trainingsanalyse) gemacht werden. Nach Nutzung oder Weiterleitung an die Sportlerin oder den Sportler sind die Aufnahmen vom privaten Gerät zu löschen. Für private Aufnahmen der Sportlerin oder des Sportlers wird ausschließlich das Gerät der Sportlerin oder des Sportlers (z.B. Smartphone) verwendet. Anzügliche oder missverständliche Posen der Sportlerinnen und Sportler sind zu vermeiden.
  • Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler werden nur für die Organisation des Sportbetriebs, jedoch nicht für private Zwecke, genutzt. Nach Beendigung der Übungsleitertätigkeit bzw. Verlassen der Sportlerinnen und Sportler der Sportgruppe müssen die Kontaktdaten der anvertrauten Sportlerinnen und Sportler gelöscht werden.
  • Der Vereinsvorstand wählt eine angemessene Kommunikationsplattform, die für alle vereinsinternen Informationen verbindlich ist. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren läuft die Kommunikation auf der vom Verein gewählten Kommunikationsplattform über die Eltern.
  • Sollte Kontakt zwischen Übungsleiterinnen und Übungsleiter und Sportlerinnen und Sportler über die Sozialen Medien stattfinden, muss dieser transparent gehandhabt werden. I.d.R. sollte er einsehbar über einen Gruppenchat laufen. Gehen Eins-zu-Eins-Kontakte über die Organisation des Trainings hinaus, dann hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter eine weitere vereinsverantwortliche Person zu informieren.
  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter stellen keine Kontakt- bzw. Freundschaftsanfragen in den Sozialen Medien an ihre Sportlerinnen und Sportler. Sie entscheiden reflektiert und transparent in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen, unter welchen Voraussetzungen sie Kontaktanfragen ihrer Sportlerinnen und Sportler annehmen möchten.
  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter gestalten ihre (öffentlichen) Auftritte in den Sozialen Medien so, dass ihre anvertrauten Sportlerinnen und Sportler nicht mit jugendgefährdenden Inhalten konfrontiert werden.

Selbstverpflichtung

Zur Prävention sexualisierter Gewalt (PsG) in der sportlichen Kinder- und Jugendarbeit

für Mitarbeiter/-innen, Referent/-innen, Übungsleiter/ -innen des TSV Gernlinden e. V.

(1) Ich verpflichte mich alles zu tun, dass in der sportlichen Kinder- und Jugendarbeit des TSV Gernlinden e. V., keine Grenzverletzungen, kein sexueller Missbrauch und keine sexualisierte Gewalt möglich werden.

(2) Ich will die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie weitere Schutzbefohlene vor Schaden und Gefahren, Missbrauch und Gewalt schützen.

(3) Ich respektiere die individuelle Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen und bringe ihnen Wertschätzung und Vertrauen entgegen.

(4) Ich respektiere die Intims- und Privatsphäre der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie der anderen Vereinsmitglieder.

(5) Ich nehme die individuellen Empfindungen der Kinder und Jugendlichen ernst. Auch die Empfindungen, die sie gegenüber anderen Menschen haben nehme ich wahr und respektiere ihre persönlichen Grenzen.

(6) Ich respektiere die persönlichen Grenzen der Kinder und Jugendlichen zu Nähe und Distanz und trete meinem Gegenüber angemessen sowie wertschätzend entgegen.

(7) Ich habe eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber Kindern und Jugendlichen. Diese Position werde ich nicht missbrauchen. Als Vereins- oder Verbandsmitarbeiter*in nutze ich meine Rolle nicht für sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten Minderjährigen oder verhalte mich abwertend sexistisch, diskriminierend oder gewalttätig auf verbaler oder nonverbaler Ebene.

(8) Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung an Schutzbefohlenen eine strafbewehrte Handlung ist, die bei Nachweis einer solchen Verletzungshandlung zu strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen führen, insbesondere den Entzug und dauerhaften Verlust einer erteilten Lizenz, die künftige Versagung der Erteilung einer Lizenz sowie den Ausschluss (§§ 13 Abs. 3 bis 6, 14 BLSV-Satzung) aus dem BLSV zur Folge haben kann.

(9) Abwertendes sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten von anderen toleriere ich nicht und beziehe dagegen Stellung.

(10) Ich nehme Grenzüberschreitungen durch andere Mitarbeitende und Teilnehmende in Gruppen, Mannschaften, bei Angeboten, Aktivitäten und Veranstaltungen bewusst wahr und vertusche sie nicht. Die Situation muss bei den Beteiligten offen angesprochen werden.

(11) Im „Konfliktfall“ ziehe ich (professionelle) fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen auf der Leitungsebene. Dabei steht der Schutz der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle.

(12) Ich fördere bei den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ein gesundes Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Denn starke Kinder und Jugendliche können „NEIN“ sagen und sind weniger gefährdet.

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Name, Vorname

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Ort, Datum

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Unterschrift